Schwangere Frau mit Stift und Block am Schreibtisch

Jede Frau hat das Recht in der Schwangerschaft, unter der Geburt, im Wochenbett und in der anschließenden Stillzeit Hebammenhilfe in Anspruch zu nehmen. Hier können Sie sich über die Leistungen, die Ihre Krankenkassen bezahlen, informieren.

Schwangerschaft

  • Schwangerenvorsorge (Sie dürfen im Bereich der Vorsorge frei zwischen Hebammen und Gynäkologen wählen)
  • Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden und/oder Wehentätigkeit
  • Beratung mittels Kommunikationsmedium ( Telefon oder PC)
  • Geburtsvorbereitungskurs ( max. 28 Unterrichtsstunden a 15 min.)
  • Geburtsvorbereitungskurs bei Einzelunterweisung auf ärztl. Anordnung (max. 14 Unterrichtseinheiten a 30 min.)

 

Geburt

  • Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus ( auch durch eine Beleghebamme)
  • Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Geburtshaus, in einer Hebammenpraxis oder Zuhause
  • Hilfe bei einer Fehlgeburt

 

Wochenbett

  • Hebammenbesuche zuhause bis zu einem Zeitraum von 12 Wochen nach der Geburt
  • Hebammenbesuche in der Klinik
  • Beratung mittels Kommunikationsmedium ( Telefon oder PC )
  • Rückbildungskurs (max. 10 Unterrichtsstunden a 60 min, der Kurs muss bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abgeschlossen sein)
  • Rückbildungskurs bei Einzelunterweisung auf ärztl. Anordnung (20 Stunden à 15 min., der Kurs muss bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt abgeschlossen sein)

 

Stillzeit

  • Hausbesuche bei Stillschwierigkeiten, oder Ernährungsproblemen des Säuglings
  • Beratung bei Stillschwierigkeiten, oder Ernährungsproblemen des Säuglings per Telefon oder PC

Hier ist es wichtig zu wissen, dass die Leistung jeweils 4mal in Anspruch genommen werden kann.

 

Natürlich bestehen noch weitere Hebammenleistungen ( z.B. Moxibustion, Akkupunktur ) und Kursangebote ( z.B. Schwangerenschwimmen, Babyschwimmen, Schwangerenyoga oder Babymassage ) die nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten sind. Solche müssen dann selbst bezahlt werden, aber eine Nachfrage bei Ihrer Krankenkasse, ob eventuelle Kosten übernommen werden ist immer sinnvoll.

 

Wegegeld

  • selbstverständlich übernehmen die Krankenkassen anfallende Fahrtkosten der betreuenden Hebamme ( im Umkreis bis zu 20 km ).